Chemikalienverbotsordnung

Bitte sehen Sie unten stehend die Zusammenfassung der geltenden Bestimmungen.
Bei Abgabe von Produkten an Endanwender sind folgende Punkte gemäß Chemikalienverbotsverordnung einzuhalten:
 
      Wasserstoffperoxid >12%
                §4 Abs. 2 (Versandhandel)
                Wasserstoffperoxid mit einem Massengehalt von mehr als 12% darf im Versandhandel nicht an Endabnehmer abgegeben werden.
D. h. es muss eine persönliche Übergabe durch eine sachkundige Person erfolgen.

                §3 Abs. 1
                Produkte dürfen nur abgegeben werden wenn
                               - Name und Anschrift des Erwerbers (ggf. und des Abholenden) festgestellt wurden
                               - dem Abgebenden bekannt ist oder sich vom Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser die Produkte nur in erlaubter Weise verwenden will und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen
                               - der Erwerber mind. 18 Jahre alt ist
                               - der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Produkts verbundenen Gefahren, die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

                §3 Abs. 2
                Die Abgabe darf nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Sachkunde nach §5 nachgewiesen hat („Giftschein“), die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und mind. 18 Jahre alt ist.
 
                §3 Abs. 3
                Über die Abgabe ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über folgende Punkte enthält:
                               - Produktbezeichnung und Menge
                               - Datum der Abgabe
                               - den Verwendungszweck
                               - Name und Anschrift des Erwerbers
                               - Name des Abgebenden
                Der Empfang ist durch den Erwerber im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen.
                
                Der Erwerber kann auch eine andere Person mit der Abholung beauftragen, die dann den Empfang durch Unterschrift bestätigen muss.
                Der Abholende muss sich selbst ausweisen und die Auftragsbestätigung vorlegen aus der der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgeht. (Das geht aus §3 Abs.1 Satz1 Nr.1 hervor)

                Das Abgabebuch ist nach der letzten Eintragung für 5 Jahre aufzubewahren.
 Hiervon betroffen sind:
                                                              BESTWATER Aktivsauerstoff fluessig 25 kg
                                                              Poolcare OXA liquid 25 kg
                                                              Poolcare Oxa Super 28 kg
 
      Produkte mit Gefahrensymbol O

Hier sind die oben genannten Punkte des §3 Abs. 1  und §3 Abs. 2 einzuhalten.
Um dies zu gewährleisten ist die Selbstbedienung nicht zulässig (§4 Abs. 1).
Ein Abgabebuch nach §3 Abs. 3 ist hier nicht erforderlich.
Der Versandhandel ist zulässig, wenn die anderen geforderten Punkte gewährleistet werden können.

Hiervon betroffen sind:  
       dinotechlor 75 Gran. 40 kg
       dinotechlor 75 Gran. 45 kg
       dinotechlor 75 TAB 20 1 kg
       dinotechlor 75 TAB 20 3 kg
       dinotechlor 75 TAB 20 5 kg
       dinotechlor 75 Granulat 1 kg
       dinotechlor 75 Granulat 3 kg
       dinotechlor 75 Granulat 5 kg
       dinotechlor 75 Granulat 10 kg
  Nova Power AKTIV 1 kg
  Nova Power AKTIV 3,6 kg